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§ 26 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsArchG – Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder nach § 13 Absatz 1 und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder dort Teilnehmer zu werden. Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Architektenkammer Sachsen geworden sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, erfüllen.

(2) Die Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. Für selbständig tätige Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbständiger vorsehen.

(3) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen, Verwaltung und Organe des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer Sachsen. Das Vermögen der Architektenkammer Sachsen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag für seine Teilnehmer und deren Familien folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Kinderzuschlag,

  4. 4.

    Hinterbliebenenrente und

  5. 5.

    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten sowie für hinterbliebene Lebenspartner bei Wiederverheiratung oder Neubegründung einer Lebenspartnerschaft.

Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen,

  2. 2.

    die Begründung und Beendigung der Teilnahme,

  3. 3.

    die Befreiung von der Teilnahme oder der Beitragspflicht,

  4. 4.

    die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, deren Teilnehmer berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 zu führen (berufsständische Versorgungseinrichtung), sofern entsprechende Regelungen des Versorgungswerkes dies vorsehen,

  5. 5.

    die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge,

  6. 6.

    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    den Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen und bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften,

  8. 8.

    die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,

  9. 9.

    die Überschussverwendung und Verlustrücklage sowie

  10. 10.

    die Festlegung von Gebühren und Auslagen im Rechtsbehelfsverfahren; § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.

(6) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auszufertigen und in dem von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. Die Satzung, ihre Änderung, der Beschluss nach Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie die Anschlusssatzung und ihre Änderung müssen vor ihrer Bekanntmachung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 genehmigt werden.

(8) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.

(9) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

(10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Daten des Versorgungswerkes sind getrennt von den Daten der Architektenkammer zu verwalten. Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung. Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet:

  1. 1.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,

  3. 3.

    Akademische Grade, Titel,

  4. 4.

    Kammermitgliedschaft, Art und Weise der Berufsausübung,

  5. 5.

    Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten,

  6. 6.

    Beiträge nach Absatz 2 und weitere im Zusammenhang mit der Beitragserhebung erforderliche Daten,

  7. 7.

    Leistungen nach Absatz 4 und weitere im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche Daten,

  8. 8.

    Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Adressen, weitere Kontaktdaten sowie Verwandtschaftsverhältnisse von Hinterbliebenen und Versorgungsausgleichsberechtigten des Leistungsberechtigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Kinder und

  9. 9.

    Beziehungen der Leistungsberechtigten zu anderen Versicherungsträgern und deren Versicherungsumfang.

Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, abzuschließen. Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt hat. Durch Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes Anwendung.

(11) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Teilnehmern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Teilnehmer und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Teilnahme und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(12) Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

(13) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an den Teilnehmer oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(14) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das Versorgungswerk ist.