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§ 24 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsArchG – Datenverarbeitung, Auskunft

(1) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. 1.

    Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,

  2. 2.

    Vorstände, Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 11),

  3. 3.

    Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10),

  4. 4.

    in eine Liste oder ein Verzeichnis der Architektenkammer Sachsen nach § 5 Absatz 7 Eingetragene,

  5. 5.

    Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,

  6. 6.

    Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben und

  7. 7.

    Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 führen,

insbesondere die im Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören:

  1. 1.

    Mitgliedsnummer,

  2. 2.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

  4. 4.

    Akademische Grade, Titel,

  5. 5.

    Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2),

  6. 6.

    Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde,

  7. 7.

    Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,

  8. 8.

    Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,

  9. 9.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  10. 10.

    Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes und des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten,

  11. 11.

    Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat,

  12. 12.

    Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,

  13. 13.

    Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung,

  14. 14.

    Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4,

  15. 15.

    Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang mit ihrer Erhebung erforderlichen Angaben,

  16. 16.

    Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 und zu Ehrenverfahren,

  17. 17.

    Versagungs- und Löschungsgründe und

  18. 18.

    Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern.

(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen

  1. 1.

    bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten über die Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Liquidatorinnen, Liquidatoren, Abwicklerinnen und Abwickler

zu verlangen. Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. Die oder der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Mit Einwilligung der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin, des Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4. In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn die oder der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft dargelegt hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen an potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber übermittelt werden.

(5) Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

(6) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.