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§ 15 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsArchG – Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung (§ 16),

  2. 2.

    der Vorstand (§ 18),

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident (§ 18),

  4. 4.

    der Eintragungsausschuss (§ 19) und

  5. 5.

    der Ehrenausschuss (§ 21).

(2) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.

(3) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit der oder dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerberin oder Bewerber besetzt; ist weder eine Bewerberin noch ein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Architektenkammer Sachsen sein.

(4) Die in die Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit der oder des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und der oder des Vorsitzenden des Ehrenausschusses sowie die Tätigkeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zu vergüten.

(6) Beschäftigte oder Beschäftigter der Architektenkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer

  1. 1.

    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

  2. 2.

    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt, und deren oder dessen Beschäftigung bei der Architektenkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint.

Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesarchiv. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der vertretenden Vizepräsidentin oder des vertretenden Vizepräsidenten. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.