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§ 14 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsArchG – Aufgaben der Architektenkammer Sachsen

(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,

  1. 1.

    das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens in Ausbildung und Praxis zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  4. 4.

    die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,

  6. 6.

    die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,

  7. 7.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,

  8. 8.

    die Tätigkeitsbereiche des Bauwesens und der Architektur betreffend gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen,

  9. 9.

    Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und

  10. 10.

    gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, sofern es sich um Mitglieder der Architektenkammer Sachsen handelt, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, oder der Sachverständige die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, für diesen Bereich das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen.

(2) Die Architektenkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.

(3) Die Architektenkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde

  1. 1.

    im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG, und

  3. 3.

    im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI"-Verordnung) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.