§ 5 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
§ 5 SächsAGVermG – Rechtsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.