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§ 3 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGVermG
Gliederungs-Nr.: 33-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsAGVermG – Widerspruchs- und Klageverfahren

Sind im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, tragen die Landkreise, in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde, im Fall der Auferlegung die Kosten dieser Verfahren. Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung eines benannten Vertreters dieser Gebietskörperschaften geschlossen werden. Freiwillige Vereinbarungen können eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung vorsehen. § 123 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.