Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGVermG
Gliederungs-Nr.: 33-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsAGVermG – Interkommunaler Kostenausgleich

(1) Zwischen den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, und den Gebietskörperschaften, für die sie tätig werden, erfolgt ein interkommunaler Kostenausgleich; dieser wird dadurch geleistet, dass die Landkreise an die nach § 1 Abs. 2 jeweils zuständige Kreisfreie Stadt einen Kostenausgleich für jeden nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie weiteren Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Wechsel der Zuständigkeit Aufgaben zuweisen, noch zu bearbeitenden Fall zahlen.

(2) Für Aufgabenübertragungen auf die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig, die auf Grund freiwilliger Vereinbarung durch Rechtsverordnung nach § 5 bis zum 31. Dezember 2000 wirksam werden, können die betroffenen Landkreise die Höhe des Kostenausgleichs einvernehmlich festlegen oder einen Kostenausgleich ausschließen. Wird keine Bestimmung über die Kosten getroffen, beträgt der Kostenausgleich 766,94 EUR. Für Zuständigkeitsübertragungen, die nach diesem Gesetz zum 1. Januar 2001 wirksam werden, beträgt die Kostenpauschale 971,45 EUR. Der Kostenausgleichsbetrag darf die tatsächliche Ersparnis einer Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatte, nicht übersteigen. Sie hat hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Anforderungen an diese Nachweise können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt werden.

(3) Die mit einem Antrag angemeldeten Ansprüche nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsvorschrift entsprechen je einem Fall im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1. Ein Fall für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Rechtsvorschriften entspricht einem Mantelbogen im Sinne der Anlage 4 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).