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§ 9a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 9a SächsAGSGB – Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 22b und 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung

  1. 1.

    zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,

  2. 2.

    die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.

(2) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Zu § 9a: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), geändert durch G vom 18. 1. 2018 (SächsGVBl. S. 18) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).