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§ 5 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsAGSGB – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Abs. 1 SGB V

(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(2) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(3) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).