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§ 21 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 3 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsAGSGB – Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Abweichend von § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.

Zu § 21: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167); geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).