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§ 17 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 2 – Finanzierung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsAGSGB – Beteiligung des Landes

(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.

(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt.

Zu § 17: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), 18. 1. 2018 (SächsGVBl. S. 18) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).