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§ 16 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 2 – Finanzierung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsAGSGB – Kostentragung

(1) Die Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu.

(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11a und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.

(3) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

(4) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die erbrachten Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und Einnahmen und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

Zu § 16: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 7. 11. 2007 (SächsGVBl. S. 478), 29. 1. 2008 (SächsGVBl. S. 138), 23. 9. 2010 (SächsGVBl. S.269), 27. 01. 2012 (SächsGVBl. S. 130, 556), 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).