§ 15b SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit
§ 15b SächsAGSGB – Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.
Zu § 15b: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230); geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).