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§ 15a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 15a SächsAGSGB – Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht

(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die

  1. 1.

    Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen wird,

  2. 2.

    Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,

  3. 3.

    Fort- und Weiterbildung sowie

  4. 4.

    Statistik.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Beträge gemäß § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 29. 1. 2008 (SächsGVBl. S. 138), geändert durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).