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§ 12 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsAGSGB – Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

  1. 1.

    nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder

  2. 2.

    der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

  1. 1.

    nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder

  2. 2.

    der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 12: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472).