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§ 9 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsAGBMG – Kosten des Sächsischen Melderegisters

(1) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für Behörden, sonstige öffentliche Stellen und die Gerichte kostenfrei.

(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.

(3) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen.

(4) Die im Fall von § 8 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 fällige Gebühr wird von der SAKD eingezogen. Sie steht der Meldebehörde zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands zu.

(5) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.