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§ 8 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsAGBMG – Sächsisches Melderegister

(1) Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 8 sowie § 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 BMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise. Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung

  1. 1.

    die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise,

  2. 2.

    tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.

(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Das Recht auf Änderung von Daten und Hinweisen nach § 9 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BMG im Sächsischen Melderegister ist gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG, auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 BMG, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, und Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind mit Hilfe der von der SAKD bereitgehaltenen Meldedaten oder nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 38 BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 38 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.