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§ 13 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsAGBMG – Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, einschließlich der Datenübermittlungen nach § 6, sowie nach § 2 Abs. 2 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen.