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§ 4 SächsAG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAG G 10
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsAG G 10

Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz.