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§ 8 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsAbgG – Kürzung der Kostenpauschale (1)

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

bis 50 km69,61 Euro,
über 50 bis 100 km85,66 Euro,
über 100 km101,74 Euro.

von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 10 und 11. § 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsidentin oder Präsident sowie als Schriftführerin oder Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich die oder der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand.

(4) Ein Abzug nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht

  1. 1.

    bei Krankheit unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,

  2. 2.

    im Fall einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

  3. 3.

    bei Krankheit eines Kindes, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,

  4. 4.

    in der gesetzlichen Mutterschutzfrist beziehungsweise in angezeigter Elternzeit.

Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 106)

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 702] geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2023 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 700,14 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km 4 296,19 Euro,
b) über 50 bis 100 km4 566,46 Euro,
c) über 100 km4 837,94 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2023 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 65,03 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km76,72 Euro,
b) über 50 bis 100 km94,41 Euro,
c) über 100 km 112,13 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2023 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 324,57 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km430,81 Euro,
b) über 50 bis 100 km 808,48 Euro,
c) über 100 km961,92 Euro.