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§ 45a SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 45a SächsAbgG – Übergangsregelungen zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages, das aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) errichtet wurde, wird mit dem Tage des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) aufgelöst. Der Freistaat Sachsen tritt zu diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes ein. Die Kosten der Abwicklung des Versorgungswerkes trägt der Freistaat Sachsen.

(2) Die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes erhalten rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1, § 14a. Mitgliedern, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, wird für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe des entsprechenden Höchstbeitrages für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung ausgezahlt, soweit sie nicht eine Leistung nach Satz 1 erhalten.

(3) Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgung nach den § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19. Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen.

(4) Mitglieder des Landtages, die § 40 oder § 42 unterfallen und die jeweilige Höchstversorgung noch nicht erlangt haben, können anstelle einer Altersversorgung nach § 40 oder § 42 eine solche nach § 13 Abs. 1, § 14a beantragen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen. Der Anspruch auf Zahlung des Vorsorgebeitrags nach Maßgabe des § 14a besteht frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

(5) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Übergangsgeld nach § 40 und einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.