§ 38 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt
§ 38 SächsAbgG – Ausscheiden aus dem Parlament
Wird Beamtinnen beziehungsweise Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und haben sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.