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§ 31 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Erster Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsAbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragsteilung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tag der Antragsteilung an erhält sie oder er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt die Beamtin oder der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten jedoch, wenn sie oder er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; wird die Rückführung abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, ist die Beamtin oder der Beamte entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer ihrer beziehungsweise seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.