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§ 30 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Erster Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsAbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen scheiden mit der Annahme der Wahl aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Beamtinnen und Beamte haben das Recht, die bisherige Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) In den Landtag gewählten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. Erfolgt nach Bestehen der Laufbahnprüfung die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.