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§ 21 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsAbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfangende nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfangende im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. 1.

    ehemalige Mitglieder des Landtages

    1. a)

      die eine auf dem Versorgungsbeitrag nach § 13 Absatz 1 beruhende Rente beziehen und die Voraussetzungen des § 14b Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 sinngemäß erfüllen,

    2. b)

      die Altersentschädigung nach § 13 Absatz 2 oder § 16 beziehen oder

    3. c)

      deren Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil sie Übergangsgeld beziehen,

  2. 2.

    Bezieherinnen oder Bezieher von Hinterbliebenenversorgung

    1. a)

      nach § 13 Absatz 1, die die Voraussetzungen des § 19 sinngemäß erfüllen, oder

    2. b)

      nach § 19.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, Personen, die Übergangsgeld empfangen sowie die Versorgungsempfangenden einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. Besteht die Mitgliedschaft ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. In allen übrigen Fällen entspricht der Zuschuss dem eigenen Beihilfebemessungssatz der oder des Anspruchsberechtigten, der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde. Der zu bezuschussende Beitrag entspricht höchstens dem nach § 257 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ohne die zu leistenden Sonderbeiträge für die aktiven Abgeordneten und die Übergangsgeldempfangenden ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ohne deren Sonderbeiträge.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages an Stelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfangende nach § 13 Abs. 1 haben die Entscheidung ab Gewährung der Rente zu treffen und den entsprechenden Zuschuss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu beantragen; dieser wird rückwirkend höchstens für drei Monate ab Antragstellung gewährt. Versorgungsempfangende nach § 13 Abs. 2 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist bindend. In besonderen Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Ausnahme von den Regelungen des Satzes 1 Halbsatz 2 und des Satzes 4 zulassen.