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§ 1 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsAbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes.

(2) Nach Annahme des Mandats hat die oder der Abgeordnete innerhalb einer Woche der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ihre oder seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Die oder der Abgeordnete soll ihre oder seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fordert von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person der oder des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt der oder dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet der oder dem Bundesbeauftragten die ihr oder ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuss bewertet die von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Es hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.