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§ 2 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Abfallwirtschaft

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsABG – Maßnahmen der Abfallwirtschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:

  1. 1.

    Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

  2. 2.

    die Maßnahmen der Abfallvermeidung,

  3. 3.

    die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung.

Die Abfallwirtschaftskonzepte sind in ihrem Maßnahmenteil durch Satzung für verbindlich zu erklären; sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der Abfallvermeidungsmaßnahmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.

(3) Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen hierzu Fachkräfte.

(5) Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch dürfen, soweit sie nach § 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG zu verwerten sind, nicht auf Deponien abgelagert werden.