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§ 17 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsABG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Abfallentsorgungsanlagen vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,

  3. 3.

    entgegen § 6 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,

  4. 4.

    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,

  5. 5.

    entgegen § 10 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  6. 6.

    entgegen § 11 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung auf Grund von § 12 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  8. 8.

    einer auf Grund von § 9 oder § 13a ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.