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§ 13b SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 13b SächsABG – Rechtsverordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,

  2. 2.

    im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Anforderungen an die Form der Gebührenkalkulation sowie der Gestaltung sonstiger Entgelte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegen,

  3. 3.

    die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu regeln,

  4. 4.

    die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach dem siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den hierzu bestehenden Verordnungen auf Dritte vorzunehmen,

  5. 5.

    zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 1 BBodSchG ergänzende Verfahrensregelungen zu erlassen,

  6. 6.

    Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BBodSchG zu bestimmen,

  7. 7.

    Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Abs. 2 BBodSchG zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 VwVfG vorsehen.