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§ 13 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsABG – Abfall- und Bodenschutzbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Allgemeine Abfallbehörden sind:

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Abfallbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.

Diese sind auch Bodenschutzbehörden.

(2) Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfallbehörde. Dieses ist auch besondere Bodenschutzbehörde.