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§ 7 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 2 – Anerkanntes Saatgut

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 SaatG – Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte

Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte,

  1. 1.
    deren Zulassung beantragt ist oder
  2. 2.
    deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,

auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.