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§ 62 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 SaatG – Übergangsvorschrift

(1) Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) wird nach diesem Gesetz weitergeführt. Bisher eingetragene Sorten gelten als zugelassene Sorten im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.