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§ 61 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 61 SaatG – Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.