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§ 56 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 56 SaatG – Beschreibende Sortenliste

(1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die

  1. 1.
    in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht sind,
  2. 1a.
  3. 2.
    im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder
  4. 3.
    einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur Förderung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen Informationen erlangen kann.

(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll.

(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung von Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.

(3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.

(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen.