§ 54 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 3 – Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 54 SaatG – Gebühren
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.