Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 3 – Verfahren vor dem Bundessortenamt

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 53 SaatG – Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.
    die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,
  2. 2.
    soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,
  3. 3.
    das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.