Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 3 – Verfahren vor dem Bundessortenamt

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 50 SaatG – Sortenerhaltung

(1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem Vertragsstaat nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Vertragsstaaten betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.

(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhaltungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und über die angewandte Methode zu machen. Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.