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§ 45 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 3 – Verfahren vor dem Bundessortenamt

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 SaatG – Säumnis

(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,

  1. 1.
    das erforderliche Saatgut oder Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
  2. 2.
    eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
  3. 3.
    fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,

innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Antrag auf Sortenzulassung zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.

(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.