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§ 36 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 1 – Sortenzulassung

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 36 SaatG – Dauer der Sortenzulassung

(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig Jahre, verlängert, wenn

  1. 1.
    die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und
  2. 2.
    die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist.

Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind.

(3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.