Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 7 – Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 SaatG – Geschlossene Anbaugebiete

Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.