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§ 11 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 3 – Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 SaatG – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen

  1. 1.
    von Standardsaatgut,
  2. 2.
    von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen,

zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen herabgesetzt werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und dabei

  1. 1.
    das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu machen,
  2. 2.
    Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, festzusetzen,
  3. 3.
    vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderungen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu regeln sowie
  4. 4.
    die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorzuschreiben.