Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SUVPG
Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUVPG
Gliederungs-Nr.: 2128-19
Normtyp: Gesetz

§ 3 SUVPG – Zuständige Behörde, Federführende Behörde, Verordnungsermächtigung

(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Für Vorhaben nach der Anlage 1 dieses Gesetzes, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde über die gesetzlichen Zuständigkeiten des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.