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§ 8 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SaarlGebG – Gebührenberechnung bei Wertgebühren

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Beträge bis zu 0,50 Euro werden auf volle Euro abgerundet. Beträge über 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(2) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder in unzureichender Weise erbracht, so schätzt die Behörde oder das Organ den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.