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§ 6 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SaarlGebG – Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse

(1) In das Allgemeine Gebührenverzeichnis und in die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die

  1. 1.
    beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin öder des Leistungsempfängers erbracht werden,
  2. 2.
    durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind.

(2) Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren.

(3) Die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bestimmen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Einrichtungen sowie die Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die Verzinsung und Tilgung des Kapitals gedeckt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

(4) Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen.