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§ 22 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SaarlGebG – Erstattung von Gebühren und Auslagen in Rechtssachen

Für Sachverständigen-Leistungen von Behörden dem Staatsanwalt oder Gericht gegenüber, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gilt das Folgende. Die Behörde teilt dem Staatsanwalt oder dem Gericht die ihr nach dem genannten Gesetz zustehende Entschädigung und die zu erstattenden Auslagen mit. Staatsanwalt oder Gericht erheben diese Beträge zu den Gerichtskosten. Sie werden nicht an die betreffende Behörde abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem zur Zahlung verpflichteten Dritten eingezogen werden können. Sie sind jedoch abzuführen, wenn die Behörden Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind.