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§ 21 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SaarlGebG – Befugnis zur Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.

(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.