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§ 13 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SaarlGebG – Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruches und des Anspruches auf Auslagenerstattung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrages. Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.

(3) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.

(4) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt zu geben, der enthalten muss

  1. a)
    die Amtshandlung,
  2. b)
    die Höhe und Berechnung der zu entrichtenden Gebühren,
  3. c)
    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
  4. d)
    die Behörde oder das Organ, an die zu zahlen sind,
  5. e)
    die Zahlungsfrist,
  6. f)
    eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.