§ 12 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
§ 12 SaarlGebG – Gebührenschuldner
(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,
- 1.
wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,
- 2.
wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat,
- 3.
wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat,
- 4.
wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.
(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.