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§ 8 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht

A. – Ordnungsrechtlicher Teil → II. – Abschluss der Rennwette

Titel: Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottDV
Gliederungs-Nr.: 611-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 RennwLottDV – Abschluss der Wetten beim Buchmacher

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§ 10 Abs. 1 Satz 2: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34

(1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine müssen enthalten

  1. a)

    den Tag der Ausstellung,

  2. b)

    den Namen, Ort und Tag des Rennens,

  3. c)

    den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,

  4. d)

    die Art und den Inhalt der Wette,

  5. e)

    Veranstaltung oder Vermittlung der Wette,

  6. f)

    die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,

  7. g)

    den Betrag des Wetteinsatzes,

  8. h)

    den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.

(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.

(3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.