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§ 20 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht

B. – Steuerrechtlicher Teil → II. – Sportwettensteuer

Titel: Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottDV
Gliederungs-Nr.: 611-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 RennwLottDV – Anzeigepflichten

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Gewerbe,

  3. 3.

    Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und

  4. 4.

    Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.